RS Vwgh 2005/4/28 2003/07/0017

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 §5 Abs2;
KompostV 2001;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn - wie bisher - die Möglichkeit besteht, mit Verordnung den Zeitpunkt des Endes der Abfalleigenschaft unter Berücksichtigung bestimmter Qualitätskriterien, abfallspezifischer Schadstoffgehalte, der Verwendungszwecke und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Abfallarten zu konkretisieren - so stellt die Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, die erste Verordnung in diesem Bereich dar und wird ein weiterer Regelungsbedarf ua für nicht verunreinigten Boden gesehen -, so ändert sich durch diese Verordnungsermächtigung nicht die Beurteilung, ob bestimmte Sachen als Abfälle anzusehen sind (vgl. RV 984 BlgNR 21.GP, S. 88).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070017.X07

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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