Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0066Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0019 E 31. März 1992 RS 1Stammrechtssatz
Das WRG bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr ist eine auf
§ 105 Abs 1 lit b WRG gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (Hinweis E 17.1.1984, 83/07/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070060.X01Im RIS seit
13.06.2005