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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG ist im Hinblick auf eine Gesamtrechtsnachfolge nicht anders zu beurteilen als die Auferlegung zur Zahlung von Pönalezinsen nach bankrechtlichen Vorschriftenden (Hinweis E 28. Februar 2000, 95/17/0138; E 18. März 2002, 99/17/0136). Es wäre nicht einzusehen, warum die Verpflichtung zur Entrichtung von Pönalezinsen auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen und ihn berechtigen sollte, diese Verpflichtung zu bekämpfen, eine Geldstrafe nach § 5 VVG aber nicht. Für einen solchen Übergang spricht hier auch der enge Zusammenhang zwischen dem mit dinglicher Wirkung ausgestatteten Titelbescheid (wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid) und der Durchsetzung der aus diesem Bescheid resultierenden Verpflichtungen durch die Verhängung der Zwangsstrafe.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X11Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009