RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0196

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
VVG §5;

Rechtssatz

Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG ist im Hinblick auf eine Gesamtrechtsnachfolge nicht anders zu beurteilen als die Auferlegung zur Zahlung von Pönalezinsen nach bankrechtlichen Vorschriftenden (Hinweis E 28. Februar 2000, 95/17/0138; E 18. März 2002, 99/17/0136). Es wäre nicht einzusehen, warum die Verpflichtung zur Entrichtung von Pönalezinsen auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen und ihn berechtigen sollte, diese Verpflichtung zu bekämpfen, eine Geldstrafe nach § 5 VVG aber nicht. Für einen solchen Übergang spricht hier auch der enge Zusammenhang zwischen dem mit dinglicher Wirkung ausgestatteten Titelbescheid (wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid) und der Durchsetzung der aus diesem Bescheid resultierenden Verpflichtungen durch die Verhängung der Zwangsstrafe.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X11

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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