Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der im Urteil des EuGH vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 verwendete Begriff Rechtsbehelf möglichst weit zu verstehen. So ist insbesondere eine Berichtigung bzw. ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/16/0704). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wann die Nullerklärung und der Rückzahlungsantrag, somit im Sinne der Rechtsprechung ein entsprechender Rechtsbehelf, "eingelegt" wurde. Die Wendung "entsprechender Rechtsbehelf eingelegt" ist wegen des Fehlens von gemeinschaftsrechtlichem Verfahrensrecht nach dem in Frage kommenden innerstaatlichen Verfahrensrecht zu beurteilen. Die Nullerklärung und der Rückzahlungsantrag der Abgabepflichtigen sind als Eingaben im Sinne des § 62 Abs. 1 Stmk. LAO zu werten, bei denen es als Verfahrenshandlung nicht darauf ankommt, wann sie bei der Behörde eingelangt sind, sondern wann sie zur Post gegeben worden sind.