RS Vwgh 2005/4/28 2003/07/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0223 E 11. September 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (Hinweis E 21.3.1995, 93/04/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070017.X05

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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