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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/07/0084 E 17. Oktober 2002 RS 4 (Hier ohne den Klammerausdruck; Die Erklärung der beschwerdeführenden Partei, der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei grundsätzlich mit der Bedingung zuzustimmen, dass hinsichtlich der Modalitäten über die Wartung und Instandhaltung der Druckrohrleitung und des Unterwasserkanales sowie eventuell auftretende Entschädigungsfragen Einigkeit zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei herrscht, stellt keine den Verlust der Parteistellung verhindernde Einwendung dar.)Stammrechtssatz
Einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, ist nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen. Soweit im Zusammenhang mit Einwendungen "bloß Bedingungen formuliert werden, die nicht den Charakter von Einwendungen im Rechtssinn haben", sind diese unbeachtlich. Daraus folgt aber, dass Bedingungen den Charakter von Einwendungen haben können. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Hinweis E 23. Februar 1982, 07/3712/80). (Hier:
Die Bf haben erklärt, sie seien mit der Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung und der Durchführung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen nur dann einverstanden, wenn das im Dienstbarkeitsvertrag zugesicherte Wasserbezugsrecht dadurch nicht beeinträchtigt werde. Im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen der Bf und den Ermittlungsergebnissen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass damit eine Einwendung im Rechtssinn vorliegt.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070006.X03Im RIS seit
02.06.2005