TE Vfgh Beschluss 1981/6/15 G13/81

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Veröffentlicht am 15.06.1981
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
ABGB §93 Abs2 idF BGBl 412/1975
ABGB §93 Abs3 idF BGBl 412/1975
PersonenstandsG §63
GBG 1955 §94 Abs1

Leitsatz

Art140 B-VG; Antrag des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau auf Aufhebung des §93 Abs2 und 3 ABGB idF BGBl. 412/1975; keine Präjudizialität

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Das Kreisgericht Krems a.d. Donau stellt den auf Art140 B-VG gestützten Antrag, §93 Abs2 und 3 (letzteren Absatz, soweit er sich auf Abs2 bezieht) ABGB idF BGBl. 412/1975 als verfassungswidrig aufzuheben. Es hegt näher dargelegte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des §93 Abs2 ABGB, welche es anläßlich einer Rekursentscheidung in einer - folgendermaßen dargestellten - Grundbuchssache anzuwenden hätte:

Die Alleineigentümerin einer Liegenschaft G.St. beantragte unter Vorlage der Heiratsurkunde (wonach sie am 1. Dezember 1980 mit R.D. die Ehe geschlossen hat und die Ehegatten den Familiennamen D. zu führen haben) und unter Hinweis auf §93 Abs2 ABGB die grundbücherliche Anmerkung, daß ihr infolge Verehelichung der Name "D-St." zukomme. Das Grundbuchsgericht wies das Gesuch mit der Begründung ab, daß aufgrund des Vermerks auf der Heiratsurkunde die Ehegatten gemäß §93 Abs1 ABGB den Familiennamen "D." zu führen hätten. Die Einschreiterin erhob dagegen Rekurs mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß dahin abzuändern, daß die Anmerkung der Namensänderung bewilligt werde.

II. Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig.

Nach Z1 des durch ArtII Z10 des Bundesgesetzes BGBl. 331/1976 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1977 neugefaßten §63 PersonenstandsG werden in die Heiratsurkunde die Vornamen und die Familiennamen der Eheschließenden aufgenommen; im Gegensatz zu der bis dahin bestandenen Rechtslage ist die Aufnahme des Geburtsnamens (nunmehr: Geschlechtsnamens) der Frau nicht mehr vorgesehen. Da §93 Abs3 ABGB der Frau die Nachstellung ihres bisherigen Familiennamens dann verwehrt, wenn dieser von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, ist einer (nach dem 31. Dezember 1976 ausgestellten) Heiratsurkunde alle in der iS des §93 ABGB nachzustellende bisherige Familienname der Frau als solcher nicht zu entnehmen.

Bei der in Grundbuchssachen gebotenen genauen Prüfung von Gesuch und Beilagen (§94 Abs1 erster Halbsatz GBG) folgt aus diesen Umständen, daß das in der anhängigen Grundbuchssache gestellte Begehren durch den Inhalt der dort beigebrachten Heiratsurkunde nicht begründet erscheint (§94 Abs1 Z3 GBG), was im übrigen im Ergebnis auch das Kreisgericht in seinem Antrag annimmt. Im Hinblick auf diesen Urkundeninhalt hat das Rekursgericht sohin die Frage nach der materiellen Berechtigung der begehrten Anmerkung überhaupt nicht zu beantworten, und es ist daher von vornherein ausgeschlossen, daß das antragstellende Gericht §93 Abs2 und 3 ABGB im Rahmen seiner Rekursentscheidung anzuwenden hätte.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten (s. zB VfSlg. 8524/1979, S 216), daß ein Mangel der Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesbestimmung (nur) dann vorliegt, wenn diese ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht als eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts in Betracht kommen kann. An dieser Auffassung hält der VfGH fest. Auf den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag bezogen, ergibt sich daraus unter Bedachtnahme auf das Vorgesagte, daß der Antrag wegen der fehlenden Antragsberechtigung zurückzuweisen ist, was gemäß §19 Abs3 Z1 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Namensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:G13.1981

Dokumentnummer

JFT_10189385_81G00013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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