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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersSpruch
Der von M G, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. März 2006, Zl. ..., wird a b g e w i e s e n .
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller gibt an, den Beruf eines Geschäftsführers auszuüben und als selbständig Erwerbstätiger ein jährliches Reineinkommen iHv € 40.000,-- zu beziehen. Weiters verfügt er nach seinen Angaben über eine Rentenversicherung und einen LKW der Marke MAN, Baujahr 1999. Für die Benutzung von - offenbar zwei - Wohnungen ist Miete iHv insgesamt rd. € 1.800,-- zu leisten.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) ua. voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendig ist derjenige Unterhalt zu sehen, den der Bewilligungswerber zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Diese Voraussetzung liegt bei dem aus den Vermögensbekenntnis ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers - auch bei Bedachtnahme auf den darin angeführten Schuldenstand - nicht vor. Sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.
Dieser Beschluss gründet auf §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B874.2006Dokumentnummer
JFT_09939478_06B00874_00