TE Vfgh Beschluss 2006/5/22 B874/06

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Veröffentlicht am 22.05.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Spruch

Der von M G, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. März 2006, Zl. ..., wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller gibt an, den Beruf eines Geschäftsführers auszuüben und als selbständig Erwerbstätiger ein jährliches Reineinkommen iHv € 40.000,-- zu beziehen. Weiters verfügt er nach seinen Angaben über eine Rentenversicherung und einen LKW der Marke MAN, Baujahr 1999. Für die Benutzung von - offenbar zwei - Wohnungen ist Miete iHv insgesamt rd. € 1.800,-- zu leisten.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) ua. voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendig ist derjenige Unterhalt zu sehen, den der Bewilligungswerber zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Diese Voraussetzung liegt bei dem aus den Vermögensbekenntnis ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers - auch bei Bedachtnahme auf den darin angeführten Schuldenstand - nicht vor. Sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

Dieser Beschluss gründet auf §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B874.2006

Dokumentnummer

JFT_09939478_06B00874_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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