Index
L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §195 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/11/0173 E 23. Mai 2003 RS 2Stammrechtssatz
Aus Abschn I Abs. 2 und 3 iVm Abs. 4 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 und Abschn IV Abs. 5 legcit geht hervor, dass jene Fondsbeiträge hinzuzurechnen sind, die in dem dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich geleistet worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, für welches Jahr diese Beiträge entrichtet worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002110085.X01Im RIS seit
07.06.2005