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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit "persönlichen" Rechten, die im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge auch übergehen können, ist gemeint, dass Dinglichkeit eines Verwaltungsrechtsverhältnisses keine Voraussetzung für einen solchen Rechtsübergang darstellt, nicht aber, dass auch höchstpersönliche Rechte oder Pflichten, die untrennbar mit der Person des Berechtigten oder Verpflichteten verbunden sind, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen(Hinweis E 26. Mai 1998, 97/07/0168).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X08Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009