TE Vfgh Beschluss 1981/6/15 V31/80

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Veröffentlicht am 15.06.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz vom 17.11.79 betreffend Umwidmung von Grundstücken von Grünland in gemischtes Baugebiet

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz vom 17. November 1979, betreffend Umwidmung von Grundstücken von Grünland in gemischtes Baugebiet; keine Legitimation der Anrainer

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der "Beschwerde" an den VwGH wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragstellerin begehrt mit einem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz gemäß Art139 Abs1 B-VG die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz vom 17. November 1979 insoweit, als mit dieser Verordnung die als Grünland gewidmeten Parzellen Nr. 250 und 252/6, KG Weitensfeld, als gemischtes Baugebiet festgelegt wurden.

Wie sich aus dem Antrag und einem vorgelegten Grundbuchsauszug ergibt, ist die Antragstellerin nicht Eigentümerin der Grundstücke Nr. 250 und 252/6, in ihrem Eigentum steht vielmehr das angrenzende Grundstück Nr. 249.

Als "Beschwerdepunkte" macht die Antragstellerin die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums mit der Begründung geltend, daß - im Gegensatz zu den Grundstücken Nr. 250 und Nr. 252/6 - das ihr gehörende Grundstück Nr. 249 bislang nicht vom Grünland in "Dorfgebiet" umgewidmet worden sei, obwohl sie darum schon vor Jahren angesucht habe. Die Antragstellerin sei durch die angefochtene Verordnung deshalb unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weil die vom Baubezirksamt St. Veit/Glan und auch von der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz schon im Jahre 1974 grundsätzlich in Aussicht genommene Umwidmung ihres Grundstückes Nr. 249 jedenfalls erschwert werde, wenn unmittelbar an ihrer östlichen Grundstücksgrenze eine einem Gewerbebetrieb dienende Halle mit beträchtlichen Ausmaßen errichtet werden solle.

2. Der VfGH steht seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß ein unmittelbarer durch die Norm bewirkter, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG begründender Eingriff in die Rechtssphäre einer Person nur dann anzunehmen ist, wenn er nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, die (rechtlich geschützten) Interessen der betreffenden Person nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht.

Die Antragstellerin ist weder Eigentümerin der Grundstücke Nr. 250 und 252/6 noch steht ihr irgendein Nutzungsrecht an diesen Grundstücken zu. Die Rechtsverhältnisse hinsichtlich des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstückes Nr. 249 werden durch die Verordnung des Gemeinderates vom 17. November 1979 nicht berührt. Rechtlich geschützte Interessen der Antragstellerin werden somit durch die von ihr bekämpfte Verordnung nicht beeinträchtigt.

Demzufolge wird aber durch die Behauptung der Antragstellerin, weshalb sie sich durch die bekämpfte Verordnung verletzt erachtet, nur dargetan, daß sie in wirtschaftlicher und damit in faktischer Hinsicht durch die Umwidmung der Grundstücke Nr. 250 und 252/6 betroffen wird. Voraussetzung der Zulässigkeit des Individualantrages ist aber, worauf bereits hingewiesen wurde, daß im Fall der Gesetzwidrigkeit der Verordnung die Rechtssphäre der Antragstellerin aktuell beeinträchtigt wird (vgl. auch VfSlg. 8396/1978 und 9100/1981).

Da dies offensichtlich nicht der Fall ist, war der Antrag auf Verordnungsprüfung wegen Fehlens der Legitimation der Antragstellerin zurückzuweisen.

3. Der Antrag auf Abtretung der "Beschwerde" an den VwGH war abzuweisen, weil eine solche Abtretung in Verfahren gemäß Art139 B-VG nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:V31.1980

Dokumentnummer

JFT_10189385_80V00031_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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