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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AktG 1965 §226 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0168 E 26. Mai 1998 VwSlg 14901 A/1998 RS 1Stammrechtssatz
Der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsatz, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, läßt sich auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden. Gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfaßt auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne daß es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X03Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009