RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §226 Abs4;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
GmbHG §96;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0168 E 26. Mai 1998 VwSlg 14901 A/1998 RS 1

Stammrechtssatz

Der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsatz, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, läßt sich auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden. Gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfaßt auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne daß es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X03

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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