RS Vwgh 2005/4/28 2003/11/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §39 Abs1;
HGG 1992 §39 Abs2;
HGG 2001 §36 Abs1;
HGG 2001 §36 Abs2;
HGG 2001 §37;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/11/0025 E 20. Oktober 2005 2004/11/0065 E 20. Oktober 2005

Rechtssatz

Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 39 Abs. 2 HGG 1992 - entspricht im Wesentlichen dem hier anzuwendenden § 36 Abs. 2 HGG 2001 - besteht nur dann, wenn ein tatsächlicher Verdienstentgang (in einer die Entschädigung nach § 39 Abs. 1 HGG 1992, vergleichbar § 36 Abs. 1 HGG 2001, übersteigenden Höhe) gegeben ist (Hinweis E 12. Dezember 2000, 98/11/0279). Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 HGG 2001 setzt somit voraus, dass während der Dauer der Waffenübung ein "entgangener Arbeitslohn" aus nichtselbständiger Tätigkeit des Betreffenden vorliegt. Kann jedoch kein "Verdienstentgang" des Betreffenden angenommen werden (hier: da der Bf einen unbezahlten Urlaub angetreten hat), mangelt es schon deshalb an einer wesentlichen Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 HGG 2001, sodass auf die Frage, von welcher Bemessungsgrundlage auszugehen wäre (§ 37 HGG 2001), nicht mehr einzugehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110303.X02

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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