RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §354;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Grundwasser und Quellwasser, angesammeltes Niederschlagswasser und andere private Gewässer sind Bestandteile der Liegenschaft, wenngleich das ungefaßte fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren sich der Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Das durch § 3 Abs 1 WRG dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer umfaßt demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen. Daß der Wasserrechtsgesetzgeber dem Inhaber eines derart ausgeformten, in seinen Wirkungen dem Grundeigentum gleichkommenden Rechtes die Parteistellung nur dann zuerkennen wollte, wenn eine tatsächliche Nutzung vorliegt, nicht aber zur Durchsetzung des Ausschließungsanspruches, ist nicht anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070071.X02

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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