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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §548;Rechtssatz
Zwangsstrafen sind keine Strafen im strafrechtlichen Sinn. Schon deshalb kann aus den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 VStG, 411 StPO sowie 548 ABGB für die Frage des Überganges einer Zwangsstrafe auf einen Rechtsnachfolger - die in den §§ 14 Abs. 2 VStG und 411 StPO anders geregelt wird als in § 548 ABGB - nichts gewonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X07Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009