RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §76 Abs1 idF 1998/I/158;
BauRallg;
VwRallg;
WRG 1959 §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0076 E 3. April 2003 RS 3(Hier nur erster Satz; Zusatz: Darauf, dass den Rechtsnachfolger kein Verschulden trifft, kommt es nicht an. Dieser Gedanke ist auch auf das Verfahren zur Verhängung von Zwangsstrafen wegen Nichterfüllung der Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides übertragbar.)

Stammrechtssatz

Dem gegenständlichen Kostenersatzverfahren gemäß § 76 AVG kommt wegen seiner Akzessorietät zur Instandhaltungspflicht ebenfalls ein "dinglicher Charakter" zu, und dieses bereits anhängige Kostenersatzverfahren war (jedenfalls nach den Umständen des Beschwerdefalles) mit dem Beschwerdeführer als "neuem" Miteigentümer fortzusetzen. Die Neudurchführung eines entsprechenden Verfahrens war nicht erforderlich, wobei sich der Beschwerdeführer das prozessuale Verhalten (Handlungen bzw. Unterlassungen) seiner Rechtsvorgänger im Eigentum zurechnen zu lassen hat (Hinweis E vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0128).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X12

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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