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L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0076 E 3. April 2003 RS 3(Hier nur erster Satz; Zusatz: Darauf, dass den Rechtsnachfolger kein Verschulden trifft, kommt es nicht an. Dieser Gedanke ist auch auf das Verfahren zur Verhängung von Zwangsstrafen wegen Nichterfüllung der Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides übertragbar.)Stammrechtssatz
Dem gegenständlichen Kostenersatzverfahren gemäß § 76 AVG kommt wegen seiner Akzessorietät zur Instandhaltungspflicht ebenfalls ein "dinglicher Charakter" zu, und dieses bereits anhängige Kostenersatzverfahren war (jedenfalls nach den Umständen des Beschwerdefalles) mit dem Beschwerdeführer als "neuem" Miteigentümer fortzusetzen. Die Neudurchführung eines entsprechenden Verfahrens war nicht erforderlich, wobei sich der Beschwerdeführer das prozessuale Verhalten (Handlungen bzw. Unterlassungen) seiner Rechtsvorgänger im Eigentum zurechnen zu lassen hat (Hinweis E vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0128).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X12Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009