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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch dann, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein subjektives Recht begründen (Hinweis E 27. November 2003, 2002/06/0084).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070006.X02Im RIS seit
02.06.2005