RS Vwgh 2005/4/28 2005/07/0006

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Rechtssatz

Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch dann, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein subjektives Recht begründen (Hinweis E 27. November 2003, 2002/06/0084).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070006.X02

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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