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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §354;Rechtssatz
Mit § 3 Abs 1 und 3 WRG 1959 räumt der Gesetzgeber dem Grundeigentümer eine Verfügungsmacht über Privatgewässer ein, bei der es sich grundsätzlich um Eigentum handelt, wobei allerdings bezüglich des ungefassten fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070071.X01Im RIS seit
01.06.2005