RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0071

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §354;
WRG 1959 §3 Abs1;
WRG 1959 §3 Abs3;

Rechtssatz

Mit § 3 Abs 1 und 3 WRG 1959 räumt der Gesetzgeber dem Grundeigentümer eine Verfügungsmacht über Privatgewässer ein, bei der es sich grundsätzlich um Eigentum handelt, wobei allerdings bezüglich des ungefassten fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070071.X01

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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