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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Überschreitet die von der Behörde für notwendig erachtete Projektsänderung die Sache des ursprünglichen Projektes (wesentliche Projektsänderung), so ist es der Behörde verwehrt, zum Zweck einer solchen (wesentlichen) Projektsänderung nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001070007.X01Im RIS seit
01.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008