RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft

Norm

Ausgliederung Wiener Stadtwerke 1999 §3 Abs1;
Ausgliederung Wiener Stadtwerke 1999 §3 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0073 E 25. Juli 2002 RS 1(Hier: Die ZweitBf wurde nach Verschmelzung mit der ErstBf deren Gesamtrechtsnachfolgerin und damit auch wasserrechtliche Konsensinhaberin. Fraglich war hier, ob sie auch in das Verfahren zur Verhängung einer Zwangsstrafe eingetreten war.)

Stammrechtssatz

Der nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Maßnahmen anlässlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke und Änderung des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehene Rechtsübergang ist einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession vergleichbar, für welche der VwGH bereits klar gestellt hat, dass sie auch verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse erfasst und zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft führt, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte "Dinglichkeit" des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme (Hinweis E 26.5.1998, 97/07/0168, VwSlg 14901 A/1998).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X05

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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