RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0071

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

L69005 Sonstiges Wasserrecht Salzburg
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

ReichswasserG 1869 §3;
ReichswasserG 1869 §4 lita;
ReichswasserG 1869 §4 litb;
ReichswasserG 1869 §4 litc;
ReichswasserG 1869 §4 litd;
ReichswasserG 1869 §4;
ReichswasserG 1869 §5;
WasserrechtsG Slbg 1870 §3;
WasserrechtsG Slbg 1870 §4 litd;
WasserrechtsG Slbg 1870 §4;
WasserrechtsG Slbg 1870 §5;
WasserrechtsGNov Slbg 1920 §6;
WRG 1959 §2 Abs1;
WRG 1959 §2 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 litd;
WRG 1959 §3 Abs1 lite;
WRG 1959 §98 Abs2;

Rechtssatz

Unter § 4 lit. d des RWRG 1869 gehören jedoch nur solche Abflüsse, welche sich als sogenanntes wildes Wasser frei ohne festes Bett über das Gelände ergießen. Abflüsse aus den in lit. a bis c genannten Gewässern gehören dann nicht mehr dem Grundeigentümer, wenn sie selbst die Natur eines öffentlichen Gewässers annehmen, zum Bache werden, indem sich ein bestimmtes Rinnsal, Bett und Ufer wahrnehmen ließ. Der Abfluss der Quelle ist dann als Bach gemäß § 3 in der Regel als öffentliches Gewässer zu behandeln. § 5 hebt den Grundsatz des § 3 nicht auf. Die gesetzliche Vermutung spricht zuerst dafür, dass Bäche und sonstige fließende Gewässer öffentliches Gut sind. Erst, wenn nachgewiesen ist, dass ein Bach ein Privatbach, ein Privatgewässer ist, dann tritt wegen der weiteren Ansprüche der verschiedenen Privateigentümer die gesetzliche Vermutung des § 5 RWRG 1869 ein. Da schon nach § 3 ein besonderer Privatrechtstitel nachgewiesen sein muss, wird die Rechtsvermutung des § 5 selten zur Geltung kommen, weil die Nachweisung nach § 3 in der Regel auch schon die bestimmten Eigentümer der im § 5 erwähnten Gewässer klarstellen wird. Indem das Gesetz bei fließenden Gewässern in erster Linie die Rechtsvermutung des öffentlichen Gutes und erst in zweiter Linie jene der Zugehörigkeit zu den Ufergrundstücken aufstellt, befreit es in machen Fällen auch die Uferbesitzer von Lasten oder lässt die Bildung von Genossenschaften oder Konkurrenzen durch Heranziehung anderer Kräfte leichter zu. Dieses Verständnis der Zuordnung von "Bächen" einerseits im Gegensatz zur Zuordnung von noch nicht in einem festen Bett fließendem "Wildwasser" andererseits liegt nicht nur dem RWRG 1869, sondern auch den §§ 3 bis 5 Sbg WRG 1870 zu Grunde. Ist das Wildwasser als Privateigentum des jeweiligen Grundstückeigentümers und damit als Privatgewässer nach § 4 lit. d Sbg WRG 1870 anzusehen, gilt für Bäche das Gegenteil. Ohne Nachweis eines Privatrechtstitels stellen sie öffentliche Gewässer dar. (Hier: Im Bereich des "Wildwassers" (Oberlauf) liegt ein Privatgewässer nach § 4 lit. d Sbg WRG 1870 und damit eine Ausnahme zur Anordnung des § 6 Sbg WRG 1920 vor. In dem Bereich, ab dem man bereits vom Vorliegen eines Baches (eines Bachbettes und einer Uferlinie) sprechen kann, liegt kein Gewässer nach § 4 lit. d Sbg WRG 1870 mehr vor, weil Bäche unter die öffentlichen Gewässer nach § 3 legcit. fielen. Hier greift die Gleichstellungsanordnung des § 6 Sbg WRG 1920;)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070071.X05

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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