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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §5;Rechtssatz
Ziel des § 5 VVG ist es, den aus dem Titelbescheid sich ergebenden Zustand der Rechtsordnung herzustellen. Solange dieser Zustand nicht hergestellt ist, besteht die Notwendigkeit der Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens. Daran ändert auch der Übergang der Verpflichtung aus dem Titelbescheid auf den Rechtsnachfolger nichts. Dieser hat die Möglichkeit, der Verpflichtung nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X13Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009