RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0196

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §5;

Rechtssatz

Ziel des § 5 VVG ist es, den aus dem Titelbescheid sich ergebenden Zustand der Rechtsordnung herzustellen. Solange dieser Zustand nicht hergestellt ist, besteht die Notwendigkeit der Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens. Daran ändert auch der Übergang der Verpflichtung aus dem Titelbescheid auf den Rechtsnachfolger nichts. Dieser hat die Möglichkeit, der Verpflichtung nachzukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X13

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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