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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §102 Abs8;Rechtssatz
Mit E 3. März 2005, G 158/04, V 60/04-12, ua, hat der VfGH einerseits § 102 Abs. 8 des ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig und andererseits § 24 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien als gesetzwidrig aufgehoben. Gleichzeitig hat er ausgesprochen, dass die aufgehobene Verordnungsbestimmung nicht mehr anzuwenden ist und dies mit Art. 139 Abs. 6 B-VG begründet. Mit seinem auf Art. 139 Abs. 6 B-VG gestützten Ausspruch hat der VfGH unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Anwendung der aufgehobenen Verordnungsbestimmung jedenfalls zu unterbleiben hat. Dem angefochtenen Bescheid, welcher die Zuerkennung einer Witwenversorgung zum Gegenstand hat, wobei diese Entscheidung vor allem auf § 24 Abs 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gestützt wurde, ist damit die wesentliche Rechtsgrundlage entzogen, sodass er wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110080.X01Im RIS seit
08.06.2005