RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0071

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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L69005 Sonstiges Wasserrecht Salzburg
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

WasserrechtsG Slbg 1870 §4 litd;
WRG 1959 §98 Abs2;

Rechtssatz

Die im § 4 lit. d Sbg WRG 1870 erwähnten Abflüsse, die nacheinander über die Grundstücke verschiedener Eigentümer fließen, gehören jedem der verschiedenen Eigentümer solange, als sie über sein Grundstück abfließen und sich noch nicht in ein öffentliches Gewässer ergossen haben (mit sehr ausführlicher Begründung im E; Hinweis E 13. Juni 1907, Zl. 5550, VwSlg 5257 A/1907; ergangen zum Böhmischen WRG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070071.X03

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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