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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §108;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/16/0244 E 28. April 2005Rechtssatz
Ist der Briefumschlag einer Eingabe in Verlust geraten und daher das Datum des Poststempels nicht mehr feststellbar, ist aber der Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post für die Beantwortung der Frage der Rechtzeitigkeit der Wahrung einer Frist entscheidend, so hat die Behörde - sei es, dass die Partei die Wahrung der Frist, sei es, dass die Behörde den Ablauf der Frist behauptet - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens auf Grund des Ergebnisses der Beweiswürdigung in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die Eingabe noch rechtzeitig zur Post gegeben worden ist oder nicht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1184).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160238.X08Im RIS seit
31.05.2005Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017