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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §85 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/16/0244 E 28. April 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0223 E 7. November 1989 RS 1(hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Wenn auch gem § 33 Abs 3 AVG und gem § 108 Abs 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Fristen des (Abgabenverfahrens) Verfahrens nicht eingerechnet werden, bedeutet dies nicht etwa, daß für die Einhaltung der Frist allein die Aufgabe des Schriftstückes zur Post maßgebend ist. Auch hier ist stets die Einbringung (das Einlangen) bei der zuständigen Behörde maßgebend, nur werden eben (im Falle der Einbringung) die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160238.X04Im RIS seit
31.05.2005Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017