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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2005/15/0001 B 28. April 2005 RS 2Stammrechtssatz
Stattgebung - Umsatzsteuer 1997 bis 2002 - Der Gesetzgeber sieht mit der Bestimmung des § 212a BAO die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung von Abgaben für die Dauer des Berufungsverfahrens vor, wobei die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben der Zuerkennung der Aussetzung grundsätzlich nicht entgegensteht (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, § 212a Tz 18). Aus der dieser Regelung des § 212a BAO zugrundliegenden Wertungsentscheidung des Gesetzgebers ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend Abgaben abzuleiten, dass die Gefahr der Einbringlichkeit auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht generell ein der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse darstellt. Eine Regelung, nach welcher der Rechtsschutzsuchende generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wäre, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, würde dem dem B-VG zugrundliegenden rechtsstaatlichen Prinzip zuwider laufen (Hinweis E VfGH vom 11. Dezember 1986, G 119/86). Jedenfalls im hier gegebenen Fall einer drohenden Doppelbelastung steht die Gefahr der Einbringlichkeit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG nicht entgegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005150002.A02Im RIS seit
18.07.2005