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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/16/0238 E 28. April 2005 RS 2Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der im Urteil des EuGH vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 verwendete Begriff Rechtsbehelf möglichst weit zu verstehen. So ist insbesondere eine Berichtigung bzw. ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/16/0704). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wann die Nullerklärung und der Rückzahlungsantrag, somit im Sinne der Rechtsprechung ein entsprechender Rechtsbehelf, "eingelegt" wurde. Die Wendung "entsprechender Rechtsbehelf eingelegt" ist wegen des Fehlens von gemeinschaftsrechtlichem Verfahrensrecht nach dem in Frage kommenden innerstaatlichen Verfahrensrecht zu beurteilen. Die Nullerklärung und der Rückzahlungsantrag der Abgabepflichtigen sind als Eingaben im Sinne des § 62 Abs. 1 Stmk. LAO zu werten, bei denen es als Verfahrenshandlung nicht darauf ankommt, wann sie bei der Behörde eingelangt sind, sondern wann sie zur Post gegeben worden sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABSchlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160273.X02Im RIS seit
31.05.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011