RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
AVG §9;
GmbHG §96;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0023 E 15. Dezember 1993 RS 1(hier nur lezter Satz ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) vollzieht sich durch Veräußerung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft als Ganzes an die übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilsrechten an der übernehmenden Gesellschaft. Dabei erlischt die Rechtspersönlichkeit der übertragenden Gesellschaft. An ihre Stelle tritt die Rechtspersönlichkeit der übernehmenden Gesellschaft. Die unrichtigte Bezeichnung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid mit dem Namen der übertragenden Gesellschaft vermag eine Rechtswidrigkeit desselben nicht zu begründen, weil es sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung handelt, die Zweifel an der Identität der Bescheidadressatin nicht aufkommen läßt (hier ist überdies der angefochtene Bescheid jedenfalls der Beschwerdeführerin zugekommen, weshalb auch kein Zustellmangel vorliegt).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X15

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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