RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0196

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §5 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §22;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 VVG scheint zunächst die Annahme nahe zu legen, dass ein Zwangsstrafenbescheid eine höchstpersönliche Verpflichtung seines Adressaten zum Inhalt habe, geht es doch um die Erzwingung von Duldungen, Unterlassungen und Handlungen, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lassen (unvertretbare Handlungen). Dies scheint einen Eintritt eines Gesamtrechtsnachfolgers in die Rechtsposition des Adressaten eines Zwangsrechtsbescheides auszuschließen. Eine nähere Betrachtung zeigt, dass eine solche Schlussfolgerung in dieser Allgemeinheit unzulässig ist. Es ist vielmehr zu differenzieren und dabei auch der Titelbescheid, dessen Vollstreckung die Zwangsstrafe dienen soll, in die Betrachtung einzubeziehen.(Hier: Der Titelbescheid ist ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid. Dieser begründete kein höchstpersönliches, sondern sogar ein dingliches Verwaltungsrechtsverhältnis. Dass die Rechte und Pflichten aus einem solchen Bescheid auf einen Rechtsnachfolger übergehen, ist im § 22 WRG 1959 ausdrücklich vorgesehen.)

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X09

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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