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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 VVG scheint zunächst die Annahme nahe zu legen, dass ein Zwangsstrafenbescheid eine höchstpersönliche Verpflichtung seines Adressaten zum Inhalt habe, geht es doch um die Erzwingung von Duldungen, Unterlassungen und Handlungen, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lassen (unvertretbare Handlungen). Dies scheint einen Eintritt eines Gesamtrechtsnachfolgers in die Rechtsposition des Adressaten eines Zwangsrechtsbescheides auszuschließen. Eine nähere Betrachtung zeigt, dass eine solche Schlussfolgerung in dieser Allgemeinheit unzulässig ist. Es ist vielmehr zu differenzieren und dabei auch der Titelbescheid, dessen Vollstreckung die Zwangsstrafe dienen soll, in die Betrachtung einzubeziehen.(Hier: Der Titelbescheid ist ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid. Dieser begründete kein höchstpersönliches, sondern sogar ein dingliches Verwaltungsrechtsverhältnis. Dass die Rechte und Pflichten aus einem solchen Bescheid auf einen Rechtsnachfolger übergehen, ist im § 22 WRG 1959 ausdrücklich vorgesehen.)
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X09Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009