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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §1 Abs3;Rechtssatz
§ 24 Abs. 2 Deponieverordnung normiert Anforderungen für den einzuhaltenden Stand der Deponietechnik (§ 31b Abs. 4 WRG 1959). Dieser Stand fordert (ua) nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Verordnungsbestimmung die Ermittlung der Masse der abzulagernden Abfälle, somit einer physikalischen Größe, die von jener des Rauminhaltes (Volumen) zu unterscheiden ist. Diese Anordnung findet in der gesetzlichen Verordnungsermächtigung Deckung, können doch nach § 29 Abs. 18 AWG 1990 mittels Verordnung nähere Bestimmungen (ua) über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs. 3 AWG 1990 gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Betriebsweise von Abfallbehandlungsanlagen einschließlich der Kontrolle und Überwachung während des Betriebes, wofür auch eine Rolle spielen kann, welche Massen an Abfällen abgelagert werden, erlassen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070004.X01Im RIS seit
31.05.2005