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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/05/0133 E 29. April 2005Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat die von ihm bei heranrückender Wohnbebauung aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete, von der Beschwerdeführerin offenbar angesprochene Auslegung nachbarschützender Vorschriften zur Voraussetzung, dass ein bereits bestehender Betrieb gewerblicher Art auf Grund des gewerberechtlichen Immissionsschutzes im Falle heranrückender Wohnbebauung mit zusätzlichen Auflagen nach der Gewerbeordnung zu rechnen hat. Dieses Risiko entfällt jedoch für einen landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1997, VfSlg 14777/1997).
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050128.X03Im RIS seit
02.06.2005