RS Vwgh 2005/4/29 2003/05/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2005
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/05/0133 E 29. April 2005

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat die von ihm bei heranrückender Wohnbebauung aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete, von der Beschwerdeführerin offenbar angesprochene Auslegung nachbarschützender Vorschriften zur Voraussetzung, dass ein bereits bestehender Betrieb gewerblicher Art auf Grund des gewerberechtlichen Immissionsschutzes im Falle heranrückender Wohnbebauung mit zusätzlichen Auflagen nach der Gewerbeordnung zu rechnen hat. Dieses Risiko entfällt jedoch für einen landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1997, VfSlg 14777/1997).

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050128.X03

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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