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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0100 E 25. Februar 2005 RS 2 Hier: Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber - man denke etwa an Ortskerne mit geschlossener Bauweise - keinesfalls unterstellt werden.Stammrechtssatz
§ 54 Nö BauO schafft nicht weiter gehende Mitspracherechte als § 6 Abs. 2 Nö BauO; daher muss trotz des Bindewortes "oder" zwischen den beiden Unterfällen des § 54 Nö BauO das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass eine auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall ausübt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079). Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn die geschlossene oder gekuppelte Bauweise ermöglicht, beeinträchtigt IMMER den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück. Eine isolierte Betrachtung des Lichteinfalles würde, hielte man am Wort "oder" fest, letztlich dazu führen, dass eine geschlossene oder (allenfalls) gekuppelte Bauweise im ungeregelten Baulandbereich immer unzulässig wäre. (Hier: kein Widerspruch des Vorhabens zu § 54 NÖ BauO, soweit mit dieser Bestimmung Nachbarrechte verbunden sind; ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002051409.X03Im RIS seit
02.06.2005