RS Vwgh 2005/4/29 2004/05/0132

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Veröffentlicht am 29.04.2005
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §11;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050132.X02

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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