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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050132.X02Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015