Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Nach § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 sind nunmehr zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen der Bezeichnung eines bekämpften Bescheides, ebenso auch z.B. das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/20/0273). Nicht verbesserungsfähig sind hingegen auch nunmehr Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Auflage, S. 54 FN 8).
Hier liegt ein solcher Mangel vor: Im Wiedereinsetzungsantrag ist keine Angabe hinsichtlich der Art und der Intensität der vom Parteienvertreter über seine Rechtsanwaltskanzlei ausgeübten Kontrolle enthalten gewesen.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050100.X01Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009