RS Vwgh 2005/4/29 2005/05/0100

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Veröffentlicht am 29.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §71 Abs1 Z1 idF 1998/I/158;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 sind nunmehr zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen der Bezeichnung eines bekämpften Bescheides, ebenso auch z.B. das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/20/0273). Nicht verbesserungsfähig sind hingegen auch nunmehr Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Auflage, S. 54 FN 8).

Hier liegt ein solcher Mangel vor: Im Wiedereinsetzungsantrag ist keine Angabe hinsichtlich der Art und der Intensität der vom Parteienvertreter über seine Rechtsanwaltskanzlei ausgeübten Kontrolle enthalten gewesen.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050100.X01

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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