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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zur geltenden Rechtslage gehören auch die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1999, Zl. 95/05/0296). Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis zur Rechtslage in Oberösterreich ausgeführt hat, kennen auch die hier anzuwendende Krnt BauO 1996 und das Krnt GdPlanungsG 1995 keine Regelungen, aus denen die Maßgeblichkeit einer anderen Rechtslage als der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltenden abzuleiten wäre (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0041, zum Stmk BauG 1995, und vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/05/0062).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050106.X01Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016