TE Vfgh Erkenntnis 1981/6/16 B149/79

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Veröffentlicht am 16.06.1981
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

StGG Art5
BStG 1971 §4 Abs1
BStG 1971 §17
BStG 1971 §20 Abs1
TrassenV, BGBl 54/1976, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Stadt Linz - Umfahrung von Katzbach

Leitsatz

Bundesstraßengesetz 1971; Umlegung einer Straße ohne vorhergehende Erlassung einer Verordnung nach §4 Abs1; denkunmögliche Gesetzesanwendung

Spruch

1. Die Beschwerdeführer J. und M.H. sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden, als er sich auf das Grundstück 1330/2 KG Katzbach bezieht.

Insoweit wird der Bescheid aufgehoben.

2. Im übrigen sind diese Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin S.H. durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Schreiben vom 15. Jänner 1975 beantragte der Landeshauptmann von OÖ beim Bundesminister für Bauten und Technik die Erlassung einer Verordnung gemäß §4 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) zur Bestimmung des Straßenverlaufes für eine Umlegung der B 125 (Prager Bundesstraße) zur Umfahrung von Katzbach (km 4,35 bis 5,80) und für die B 3 (Donau Straße) zur Einbindung in die neue Trasse der B 125 und zur Umfahrung von Plesching (km 93,76 bis 95,195).

In der Folge wurde zwischen dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Bauten und Technik Einvernehmen dahin gehend hergestellt, daß auf die Neutrassierung der B 3 verzichtet wird. Mit Schreiben vom 21. März 1975 beantragte sodann der Landeshauptmann von OÖ die Erlassung (lediglich) einer Trassenfestlegungsverordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 im seinerzeit beantragten Ausmaß.

Nach Durchführung des in §4 Abs3 und 5 BStG vorgesehenen Verfahrens erließ der Bundesminister für Bauten und Technik am 28. Jänner 1976 die Verordnung über die beantragte Umlegung (BGBl. 54/1976).

2. Das im Gefolge der Verordnung vom Amt der Oö. Landesregierung - Bundesstraßenverwaltung ausgearbeitete Detailprojekt sieht den Ausbau der B 125 nach der in der Verordnung festgelegten Trasse sowie im Bereich der Abzweigung der Gallneukirchner Straße sowie der Kreuzung mit der B 3 eine Umgestaltung dieses Kreuzungsbereiches mit einer Veränderung der Trasse der B 3 bei der Einbindung in die B 125 vor.

3. Auf Grundlage dieses Detailprojekts wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 18. März 1977 eine Reihe von Liegenschaften, darunter auch Teile der den Beschwerdeführern J. und M.H. gehörigen Grundstücke 1188/3 im Ausmaß von 1.860 m, 1141/1 im Ausmaß von 440 m, 1304/1 im Ausmaß von 720 m, 1304/4 im Ausmaß von 190 m und 1330/2 im Ausmaß von 410 m, und das denselben Eigentümern gehörige Grundstück 1306/1 zur Gänze (das sind laut dem Gutachten des im Verwaltungsverfahren beigezogenen Grundsachverständigen 602 m), sowie Teile der der Beschwerdeführerin S.H. gehörigen Grundstücke 1102/1 im Ausmaß von 414 m und 1102/2 im Ausmaß von 586 m (alle Liegenschaften KG Katzbach) enteignet.

Die gegen diesen Bescheid von einigen betroffenen Liegenschaftseigentümern (darunter den Beschwerdeführern dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens) erhobene Berufung wies der Bundesminister für Bauten und Technik mit Bescheid vom 15. Feber 1979, Z 890646/3-III/9/78, ab.

4. Gegen diesen, den erstinstanzlichen Bescheid im vollen Umfang bestätigenden Bescheid des Bundesministers wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

Die belangte Behörde beantragt in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Auch der Landeshauptmann von OÖ hat für den Bund - Bundesstraßenverwaltung - als Beteiligten eine Äußerung erstattet, in der er den angefochtenen Bescheid verteidigt.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Bundesstraßenverwaltung hat eine Umgestaltung der B 125 und des Kreuzungsbereiches mit der Gallneukirchner Straße sowie der B 3 der Art geplant, daß die Umgestaltung der B 125 im Bereich zwischen km 4,35 und km 5,80 als Umlegung und Neubau iS des §4 BStG, die übrige Neugestaltung des Kreuzungsbereiches jedoch unter Beibehaltung und Weiterverwendung bestehender Verkehrsanlagen erfolgen sollte.

a) Für den nach diesem Konzept umzulegenden Teil bestimmte die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik BGBl. 54/1976 den Straßenverlauf neu. Zur Realisierung dieses Vorhabens erfolgte die Enteignung betreffend die Grundstücke 1188/3, 1141/1, 1306/1, 1304/1, 1304/4, 1102/1 und 1102/2.

b) Die Enteignung von Teilen des Grundstückes 1330/2 erfolgte hingegen nicht zum Zweck der Neugestaltung der B 125, sondern zur Veränderung der B 3, die im Zug der Neugestaltung des Kreuzungsbereiches zwischen der neu trassierten B 125 einerseits und der Gallneukirchner Straße und der B 3 andererseits vorgesehen wurde.

2. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

3. Hinsichtlich der zur Realisierung der Umlegung der B 125 erfolgten Enteignungen - also hinsichtlich der unter 1.a) genannten Grundstücke - hat der VfGH erwogen:

a) Nach §4 Abs1 BStG hat der Bundesminister für Bauten und Technik vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §7 (gefahrlose Benützbarkeit der Straße unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs) und §20 Abs1 erster Satz (Rücksichtnahme auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung) nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges den Straßenverlauf durch Verordnung zu bestimmen.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstellen bestehen nicht (vgl. zuletzt VfSlg. 9007/1981 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).

b) Den hier zu behandelnden Enteignungen liegt die Trassenfestlegungsverordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. 54/1976, zugrunde. Die Beschwerdeführer halten diese Verordnung für gesetzwidrig. Die Umfahrung Katzbach hätte früher praktische Bedeutung gehabt, doch sei die funktionelle Bedeutung des Projekts durch die Entwicklung, nämlich durch den Bau der Mühlkreisautobahn und der Steyreggerbrücke, heute überholt. Dadurch sei die Prager Straße B 125 durch Katzbach zu einer verkehrsarmen innerstädtischen Aufschließungsstraße des Ortsgebietes von Katzbach geworden.

Die Trassenfestlegung entspreche daher den Erfordernissen des Verkehrs und der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges nicht; auch sei auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung keine Rücksicht genommen.

c) Der VfGH vermag dieser Auffassung nicht beizupflichten:

Was den Bedarf nach dem Ausbau der B 125 überhaupt anlangt, ist zunächst auf die Verkehrsprognose zu verweisen, die von Prof. Dr. D. im Jahre 1968 für das Bundesministerium für Bauten und Technik erstellt wurde und die für 1980 (allerdings ohne Berücksichtigung der Errichtung der Mühlkreisautobahn) eine Belastung von 6.000 bis 10.000 Fahrzeugen in 24 Stunden sowie bei Vollausbau (unter Berücksichtigung der Übernahme eines Teiles des Verkehrsaufkommens durch die Mühlkreisautobahn) ebenfalls diesen Wert prognostiziert. Sowohl der von der Behörde im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene technische Amtssachverständige als auch der der mündlichen Verhandlung bei der Berufungsbehörde beigezogene Sachverständige haben diese Erwartungen bestätigt; der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige hat diese Prognose auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Jahre 1975 (die durch eine Verkehrszählung untermauert wurden) sogar noch als vorsichtig bezeichnet. Diese Aussagen der Sachverständigen scheinen dem VfGH schlüssig den Nachweis des Erfordernisses des Ausbaues an sich zu erbringen.

Vor allem aber wurde von den Sachverständigen schlüssig dargelegt, daß die derzeitige Ortsdurchfahrt Katzbach, die durch dicht verbautes Gebiet führt, in ihrem derzeitigen Zustand infolge der geringen Straßenbreite und des Fehlens geeigneter Gehsteige nicht in der Lage ist, den Verkehrs- und Sicherheitserfordernissen zu entsprechen. Infolge der geringen Breite von teilweise nur 7 m von Gebäudefront zu Gebäudefront ist es nach Auffassung der Sachverständigen auch ausgeschlossen, die Ortsdurchfahrt in einer den Verkehrserfordernissen entsprechenden Form in wirtschaftlicher Weise auszubauen.

Der VfGH hat daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung BGBl. 54/1976.

d) Die Beschwerdeführer haben die behauptete Verletzung des Eigentumsrechtes durch Enteignung der Grundstücke, die zum Ausbau der

B 125 in Anspruch genommen wurden, ausschließlich mit Überlegungen begründet, die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechen. Sie haben nicht vorgebracht, aus anderen Gründen in diesem Recht oder in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein. Auch im Verfahren vor dem VfGH ist nicht hervorgekommen, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insoweit in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wären. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind sie auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Der Beschwerde war daher insoweit der Erfolg zu versagen.

4. Hinsichtlich der Enteignung von Teilen des unter 1b) angeführten Grundstückes 1330/2 hat der VfGH erwogen:

a) Die Enteignung von Teilen des Grundstückes 1330/2 erfolgte zum Zweck der Realisierung der Umgestaltung der B 3 im Kreuzungsbereich mit der in ihrem Straßenverlauf neu bestimmten B 125. Dieser Umgestaltung der B 3 liegt keine Verordnung gemäß §4 Abs1 BStG zugrunde.

b) Die Beschwerdeführer behaupten unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH, daß die Umgestaltung der B 3, wie aus dem Projekt und den Bezug habenden Unterlagen hervorgehe, jedenfalls in einem Bereich von 100 bis 150 m als Umlegung iS des §4 BStG zu qualifizieren sei, welche durch keine Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik bestimmt sei. Demgemäß sei für die Durchführung des Enteignungsverfahrens diesbezüglich keine Rechtsgrundlage gegeben; die Enteignung erscheine daher als gesetzlos.

c) Die belangte Behörde ist in ihrer Gegenschrift auf diese Behauptung nicht eingegangen. Die Bundesstraßenverwaltung hat jedoch "zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Notwendigkeit der Umlegung der Bundesstraße B 3, Donau-Straße und der Gallneukirchner Straße ... im Einbindungsbereich in die neue Trasse der Bundesstraße B 125, Prager Straße" Stellung genommen und ausgeführt, daß es sich "in verkehrs- und straßenbautechnischer Hinsicht um keine Straßenumlegung, sondern um die Korrektur der Kreuzungsverhältnisse mit der Bundesstraße B 125 bei der Einmündung der vorgenannten Straßen in diese" handelt, deren Notwendigkeit unter Aspekten der Verkehrssicherheit und der Wirtschaftlichkeit im einzelnen dargelegt wird.

d) Der VfGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Umgestaltung einer Bundesstraße, die sich lediglich als eine Verbreiterung und Begradigung unter Verwendung der bisherigen Trasse, nicht aber als darüber hinausgehende Umgestaltung darstellt, nicht als Umlegung iS des §4 Abs1 BStG qualifiziert werden muß und daß daher einer Enteignung zum Zweck einer solchen baulichen Umgestaltung die Erlassung einer Trassenfestlegungsverordnung nicht voranzugehen brauche. Eine solche Enteignung könne sich verfassungsrechtlich unbedenklicherweise unmittelbar auf die gesetzliche Bestimmung des §17 BStG stützen, die - im Zusammenhalt mit §7 und §20 Abs1 BStG - zur Enteignung auch für Maßnahmen der Verbreiterung und Begradigung unter Verwendung der bisherigen Trasse ermächtigt, sofern diese den in §7 leg. cit. genannten Grundsätzen und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung entspreche (vgl. VfSlg. 8223/1977, 8822/1980).

Im vorliegenden Fall ist aber eine solche Situation nicht gegeben. Die Bundesstraße B 3 wird nicht bloß verbreitert oder begradigt, sondern in einem Teilbereich auf eine neue Trasse gelegt: Sie trifft nunmehr ca. 25 m weiter nördlich auf die B 125 als früher und führt in einem Bogen wieder zur alten Trasse zurück, in die sie jedoch erst nach ca. 180 m wieder einbindet. Eine derartige Verlegung, die teilweise ohne Inanspruchnahme der früheren Trasse vorgenommen wird, ist jedenfalls als Umlegung zu qualifizieren (vgl. auch VfSlg. 6227/1970), auch wenn die Länge des umgelegten Straßenstückes nur 180 m beträgt. Denn wie der VfGH in VfSlg. 7072/1973 ausgesprochen hat, ist die Änderung des Verlaufes einer bestimmten Bundesstraße in einem Teilbereich eine Umlegung iS des §4 Abs1 BStG.

Auch in der Literatur (vgl. Koja, Zur Auslegung des §4 Abs1 BStG 1971, ZVR 1978, 225 ff.) wird eine Umgestaltung einer Bundesstraße dann als Umlegung qualifiziert, wenn beim Bau der neuen die alte Trasse teilweise verlassen wird: "Eine Umlegung ist dann gegeben, wenn die neue Trasse zumindest teilweise von der Trasse der bestehenden Bundesstraße völlig abweicht" (231); hingegen verbiete es der Zweck des Gesetzes, "unter den Begriff der Umlegung kleinere bauliche Änderungen an einer Bundesstraße unter Aufrechterhaltung der alten Trasse zu subsumieren" (232).

In Übereinstimmung mit der referierten Judikatur und Literatur ist der VfGH der Auffassung, daß eine Neugestaltung einer Bundesstraße, die teilweise ohne Verwendung der bisherigen Trasse erfolgt, als Umlegung iS des §4 Abs1 BStG zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist die Änderung des Verlaufes der B 3 als eine derartige Umlegung anzusehen.

e) Eine Enteignung zum Zweck des Baues einer iS des §4 Abs1 BStG umgelegten Bundesstraße ohne vorhergehende entsprechende Festlegung der neuen Trasse durch eine Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik findet jedoch im Bundesstraßengesetz keine Deckung. Daraus folgt, daß durch die durch den angefochtenen Bescheid verfügte Enteignung eines Teiles des Grundstückes 1330/2 das Bundesstraßengesetz in denkunmöglicher Weise angewendet worden ist. Der in der Enteignung liegende Eingriff in das Eigentum leidet an einem rechtlichen Mangel, der ihn einem gesetzlosen Eingriffgleichstellt (vgl. auch VfSlg. 5677/1968 und 6227/1970).

f) Der angefochtene Bescheid war daher insoweit aufzuheben, als er die Enteignung eines Teiles des Grundstückes 1330/2 betrifft.

Schlagworte

Straßenverwaltung, Enteignung, Trassierungsverordnung, Straßenverlaufsfestlegung, Umlegung (einer Straße)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B149.1979

Dokumentnummer

JFT_10189384_79B00149_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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