RS Vwgh 2005/4/29 2003/05/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG, die einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehen würde, liegt dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren den Antrag auf einen anderen Rechtsgrund als im vorangegangen stützt und mit dem vorangegangenen Bescheid nicht auch unter dem Gesichtspunkt dieses anderen Rechtsgrundes über die Sache abgesprochen worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0141).

Schlagworte

Spruch und BegründungZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050172.X01

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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