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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG, die einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehen würde, liegt dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren den Antrag auf einen anderen Rechtsgrund als im vorangegangen stützt und mit dem vorangegangenen Bescheid nicht auch unter dem Gesichtspunkt dieses anderen Rechtsgrundes über die Sache abgesprochen worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0141).
Schlagworte
Spruch und BegründungZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050172.X01Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010