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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/05/0133 E 29. April 2005Rechtssatz
Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit von Gebäuden und baulichen Anlagen wäre im Beschwerdefall auf Grund des § 3 Abs. 5 lit. b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, dass diese überwiegend den dort näher genannten Bedürfnissen der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes selbst und nicht etwa sonstiger Personen oder nur den Interessen von einzelnen Personen dienen. Das Schwergewicht landwirtschaftlicher Betriebe besteht im allgemeinen jedoch typischerweise nicht in der Versorgung der Bevölkerung des unmittelbar umgebenden Gebietes, sondern im Beitrag zur Wirtschaft eines größeren Raumes (vgl. auch die Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1979, VfSlg 8701/1979, zu der insofern vergleichbaren Regelung des § 14 Abs. 3 lit. a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969). Änderungen oder Erweiterungen des landwirtschaftlichen Betriebes steht somit schon die - im gegebenen Zusammenhang unbedenkliche - Widmung "Bauland-Wohngebiet" entgegen und nicht erst zu erwartende Nachbareinwendungen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050128.X04Im RIS seit
02.06.2005