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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
In die Frist von drei Jahren für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ist die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof sowie nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anm. 12 zu § 31 VStG, Seite 1444; und zur Wirkung der Sukzessivbeschwerde das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. November 1979, Zl. 2756/77, VwSlg 9970 A/1979, sowie die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1985, VwSlg 11815 A/1985, und vom 18. März 1994, Zl. 90/12/0303). Die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung verlängert sich daher.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050324.X01Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011