RS Vwgh 2005/4/29 2004/05/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Vollstreckungsbehörden selbst keine Umstände behauptet, die geeignet wären, die Annahme der Vollstreckungsbehörden betreffend die Höhe der zu erwartenden Vollstreckungskosten in Zweifel zu ziehen, so ist bei dieser Sachlage ein weiteres Ermittlungsverfahren zur voraussichtlichen Höhe des Vollstreckungsaufwandes durch die belangte Behörde nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050132.X03

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten