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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11;Rechtssatz
Hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Vollstreckungsbehörden selbst keine Umstände behauptet, die geeignet wären, die Annahme der Vollstreckungsbehörden betreffend die Höhe der zu erwartenden Vollstreckungskosten in Zweifel zu ziehen, so ist bei dieser Sachlage ein weiteres Ermittlungsverfahren zur voraussichtlichen Höhe des Vollstreckungsaufwandes durch die belangte Behörde nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050132.X03Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015