Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Eine Krankenzusatzversicherung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur dann abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass die von der gesetzlichen Sozialversicherung gedeckten Behandlungskosten medizinisch nicht ausreichen bzw. der Verpflichtete über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügt (vgl. dazu etwa die Nachweise bei Schwimann, Unterhaltsrecht2, S. 56 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100177.X06Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012