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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Nach überwiegender Lehre bleibt das Aufrechnungsrecht auch im Falle des Abschlusses eines Zwangsausgleiches bestehen. Die Aufrechnungsmöglichkeit verschaffe dem Konkursgläubiger nämlich eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit, weil sie ihm die abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögenswert ermöglicht und das Gesetz den Gläubiger von der Geltendmachung der Forderung im Konkurs entbindet (vgl. § 19 Abs. 1 KO). Nach Aufhebung des Konkurses finden die §§ 19 und 20 KO keine Anwendung. Die im Konkurs erklärte Aufrechnung äußert ihre Wirkung auch nach dem Konkurs, selbst wenn die Erfordernisse für die Aufrechnung außerhalb des Konkurses nicht gegeben gewesen wären. Trat aber die Aufrechenbarkeit erst durch die Konkurseröffnung ein, bewirkt die rechtskräftige Aufhebung der Konkurseröffnung, dass die als Folge der Konkurseröffnung angenommenen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 KO nicht vorlagen, weshalb in diesem Fall die Aufrechnung wirkungslos ist. Auch die Schranken der Aufrechenbarkeit entfallen mit Wirkung ex tunc. Nach Aufhebung des Konkurses kann sich weder der Gläubiger auf die Erweiterung der Aufrechnungsbefugnis (§ 19 Abs. 2 KO) noch der frühere Gemeinschuldner auf konkursrechtliche Beschränkungen (§ 20 Abs. 1 KO) berufen (vgl. dazu etwa Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, §§ 19, 20 KO, Rz 1 ff, insbesondere 13 und 14, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100230.X05Im RIS seit
30.06.2005