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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Für die Aufrechnung im Konkurs ist grundsätzlich maßgebend, ob bei Beginn der Konkurswirkungen die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit vorhanden waren. Dann ist der Inhaber der Aktivforderung Konkursgläubiger mit allen Konsequenzen dieser Stellung, hat aber die Wahl, ob er den ihm zustehenden Konkursteilnahmeanspruch ausüben und die Gegenforderung an den Gläubiger erfüllen, oder ob er zu dem ihm beliebigen Zeitpunkt sein Aufrechnungsrecht durchsetzen will (vgl. OGH vom 25. Mai 1994, 7 Ob 618/93, und Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, S. 478).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100230.X03Im RIS seit
30.06.2005