Index
23/01 KonkursordnungNorm
KO §19 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Beschluss des OGH vom 25. Mai 1994, 7 Ob 618/93, unterliegt ein Konkursgläubiger, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichzeitig Schuldner der Konkursmasse ist, insoweit nicht der Anmeldepflicht, als sich die beiden Forderungen aufrechenbar gegenüberstehen. Besitzt ein Gemeinschuldner schon bei Eröffnung des Verfahrens eine Gegenforderung an den Gläubiger, so hat dieser eine Deckung ähnlich einem Absonderungsberechtigten. Zwar ist es Sinn der konkursmäßigen Verstrickung, die Konkursmasse allen Gläubigern zu ihrer gleichmäßigen Befriedigung zu erhalten. Es wäre jedoch unbillig, einerseits vom Inhaber einer Aktivforderung die Vollzahlung seiner Schuld zu verlangen und andererseits seine Forderung im Konkurs auf die Quote herabzusetzen. Die volle Deckung der Forderung des Konkursgläubigers durch eine im Konkurs erlaubte Aufrechnung stellt keine Verletzung der Gleichbehandlungsvorschriften und somit keine Sonderbegünstigung dar (vgl. OGH vom 8. Mai 1987, 5 Ob 310/87 = JBl. 1987, S. 582 f). Indem § 19 Abs. 1 KO dem Konkursgläubiger das Recht gewährt, seine Verbindlichkeit durch Aufrechnung zu tilgen, sichert ihm die eigene Schuld volle Deckung für seinen Anspruch. Die Kompensationsbefugnis gleicht daher insoweit einem Absonderungsrecht, ohne aber dessen Bestimmungen zu unterliegen (vgl. z.B. OGH vom 12. November 1985, 5 Ob 318/85 = JBl. 1986, S. 321 f; ferner Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, S. 470 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100230.X01Im RIS seit
30.06.2005