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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Eine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht im Sinne von § 143 Abs. 1 ABGB ist einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne von § 198 StGB gleichzusetzen (vgl. Stabentheiner in Rummel3, Rz 2 zu § 143 ABGB). Die Verletzung der Unterhaltspflicht besteht im Regelfall darin, dass jemand eine fällige Unterhaltsschuld nicht erfüllt, obwohl er dies könnte. Dabei erfüllt nicht jede Unterhaltspflichtverletzung das Tatbild, sondern nur eine solche, die "gröblich" ist, also eine nach Ausmaß bzw. Dauer qualifizierte Verletzung (vgl. dazu etwa Kienapfel/Schmoller, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil, Bd. III, S. 151 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100021.X05Im RIS seit
20.05.2005Zuletzt aktualisiert am
28.11.2009