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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Da für die Aufnahme der Mutter der zum Aufwandersatz nach dem Stmk SHG herangezogenen Beschwerdeführerin in das Pflegeheim nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der belangten Behörde ausschließlich der Gesundheitszustand der Mutter entscheidend war, kommt es hier (iZm der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Aufwandersatz nach dem Stmk SHG) auf den Unvergleichsfall (vgl. dazu etwa Hofmann in Rummel3, Rz 5 zu § 530 ABGB) nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100021.X04Im RIS seit
20.05.2005Zuletzt aktualisiert am
28.11.2009