RS Vwgh 2005/5/2 2005/10/0019

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
62002CJ0209 Kommission / Österreich;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos §1 Abs1;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos §1 Abs2;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos AnlA;
NatSchG Stmk 1976 §13b;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass den Gründen des in dieser Rechtssache ergangenen Vertragsverletzungsurteiles des EuGH vom 29. Jänner 2004, C-209/02, Sachverhaltsfeststellungen von jener Qualität, die der EuGH in seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil vom 7. September 2004, C-127/02, Rn 52 bis 59 und Pkt. 4 des Spruches) zur "Prüfung der Verträglichkeit" nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verlangt, nicht entnommen werden können. Entsprechende Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid wären im Hinblick auf das Vertragsverletzungsurteil somit nur dann entbehrlich, wenn durch den Spruch dieses Urteils normativ festgestellt worden wäre, dass vom beantragten Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraumes des Wachtelkönigs im betreffenden Europaschutzgebiet ausginge.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100019.X05

Im RIS seit

07.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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