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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass den Gründen des in dieser Rechtssache ergangenen Vertragsverletzungsurteiles des EuGH vom 29. Jänner 2004, C-209/02, Sachverhaltsfeststellungen von jener Qualität, die der EuGH in seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil vom 7. September 2004, C-127/02, Rn 52 bis 59 und Pkt. 4 des Spruches) zur "Prüfung der Verträglichkeit" nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verlangt, nicht entnommen werden können. Entsprechende Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid wären im Hinblick auf das Vertragsverletzungsurteil somit nur dann entbehrlich, wenn durch den Spruch dieses Urteils normativ festgestellt worden wäre, dass vom beantragten Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraumes des Wachtelkönigs im betreffenden Europaschutzgebiet ausginge.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100019.X05Im RIS seit
07.06.2005Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017