RS Vwgh 2005/5/2 2003/10/0215

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs1;
ABGB §140 Abs3;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;

Rechtssatz

Die der Hilfeempfängerin nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zugeflossenen Geldleistungen waren nicht ausreichend, um in der Situation der Hilfeempfängerin ihren Mindestbedarf zur Führung eines menschenwürdigen Lebens zu decken. Vielmehr bedurfte sie der ihr gewährten Sozialhilfeleistungen, sodass ihr in diesem Umfang die Fähigkeit mangelte, sich aus eigenem zu erhalten. Soweit sie die Selbsterhaltungsfähigkeit zuvor bereits erlangt hatte, ist von einem Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht auszugehen (vgl. dazu Schwimann in Schwimann, ABGB I2, § 140 ABGB, Rz 90 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100215.X02

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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