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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §140 Abs1;Rechtssatz
Die der Hilfeempfängerin nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zugeflossenen Geldleistungen waren nicht ausreichend, um in der Situation der Hilfeempfängerin ihren Mindestbedarf zur Führung eines menschenwürdigen Lebens zu decken. Vielmehr bedurfte sie der ihr gewährten Sozialhilfeleistungen, sodass ihr in diesem Umfang die Fähigkeit mangelte, sich aus eigenem zu erhalten. Soweit sie die Selbsterhaltungsfähigkeit zuvor bereits erlangt hatte, ist von einem Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht auszugehen (vgl. dazu Schwimann in Schwimann, ABGB I2, § 140 ABGB, Rz 90 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100215.X02Im RIS seit
31.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008