RS Vwgh 2005/5/2 2005/10/0019

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15103020
E6J
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11997E228 EG Art228 Abs1;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
31992L0043 FFH-RL Art7;
62002CJ0209 Kommission / Österreich;
EURallg;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos;
NatSchG Stmk 1976 §13b;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufhebung des bewilligenden Bescheides stellte eine Maßnahme dar, die - wäre sie nicht bereits zuvor vorgenommen worden - sich im Sinne des Art. 228 EG "aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben" hätte (hier aus dem Urteil des EuGH vom 29. Jänner 2004, C-209/02). Dieser Bescheid war allerdings im Zeitpunkt des Ergehens des Vertragsverletzungsurteiles bereits durch den VwGH aufgehoben worden. Der EuGH stellte das Vorliegen der Vertragsverletzung in zeitlicher Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Frist, die Österreich von der Kommission dafür gesetzt worden war, der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen - und nicht jenen der Erlassung seines Urteils - fest (Näheres im vorliegenden Erkenntnis). Nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides durch den VwGH ist es Sache der belangten Verwaltungsbehörde, eine neue, die aufgehobene Entscheidung ersetzende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung ihres Vorhabens zu treffen. Im vorliegenden Zusammenhang ist daher entscheidend, ob die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang schon auf Grund der Verpflichtung, die "Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben", zu treffen, den Antrag der beschwerdeführenden Partei ohne Auseinandersetzung mit der Frage einer "erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes" und ohne Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung abzuweisen hatte. Dies ist nach Auffassung des VwGH nicht der Fall.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100019.X09

Im RIS seit

07.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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